Bei jeder Änderung an einem Fahrzeug muss beurteilt werden, ob sich die Fahrzeugart ändert, eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer zu erwarten ist, oder sich das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert. Darunter fällt jede Art von Tuningmaßnahmen, die nach § 19 (3) StVZO eine Eintragung erfordert, wie z. B. die Änderung der Rad-Reifen-Kombination. Bei Teilen, die über eine Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) verfügen, muss eine Kopie der ABE beigelegt sein. Dieser entnehmen Sie, ob eine Anbauabnahme erforderlich ist und ob eine Eintragungspflicht in die Fahrzeugpapiere besteht.
Existiert für das Bauteil ein Teilegutachten, so ist immer eine unverzügliche Abnahme des Einbaus vorzunehmen. Diese können Sie gerne durch uns durchführen lassen. Eine entsprechende Dokumentation der Veränderung nach § 19 (3) StVZO erfolgt in einer Änderungsabnahmebescheinigung.
Papiere nicht vergessen
- Fahrzeugschein bzw. Zulassungsbescheinigung Teil I
- Prüfzeugnisse wie Allgemeine Betriebserlaubnisse (ABE) oder Teilegutachten
- Bei Fahrwerksänderungen ein Vermessungsprotokoll des Fahrwerks sowie – sofern vorhanden – ein Kalibrierprotokoll von Radar- und/oder Kamerasensoren